Kreis Höxter (red). "Don`t drink and drive!" dieser Anglizismus ist oft bei Sportveranstaltungen wie Fußballspielen, Formel 1 Rennen, in der Presse, im TV pp. zu sehen. In das Bewusstsein einiger Verkehrsteilnehmer ist er aber offenbar nicht angekommen. Neben den Hauptunfallursachen Geschwindigkeit und Ablenkung birgt das Fahren unter Alkohol und/oder Drogeneinfluss ein großes Gefahrenpotential für die anderen Verkehrsteilnehmer und auch für den betrunkenen Fahrer.

Neben den Unfallfolgen - hoher Sachschaden und verletzte Menschen - werden die rechtlichen Folgen und auch die persönlichen Konsequenzen, wie möglicher Arbeitsplatzverlust, offenbar nicht bedacht oder verdrängt.

Hier ein paar Fakten:

Alkohol:

  • 0,5 bis 1,09 Promille > Ordnungswidrigkeit > Regelbußgeld 500 EUR und ein  Monat Fahrverbot
  • 1,10 und mehr Promille > Straftat > regelmäßige Folge: 1-3 Monatsgehälter Strafe > Entzug der Fahrerlaubnis > mögliche MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) vor Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
  • 0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen, z.B. Verkehrsunfall > Straftat > Folgen wie bei 1,10 Promille, aber auch Freiheitsstrafe je nach Schwere des Verkehrsunfalles möglich Drogen

Wer unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug führt, begeht nicht nur einen verkehrsrechtlichen Verstoß, sondern es steht auch der Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz im Raume. Bei Drogen gibt es keine Grenzwerte analog zur Promille Regelung.

Allein bei Cannabis-Konsum muss die Blutdrogenkonzentration mehr als 1 ng/ml Blut betragen. Drogenfahrt ohne Ausfallerscheinungen (Regelfolgen laut Bußgeldkatalog):

  • Ersttäter > 500 EUR Bußgeld > 1 Monat Fahrverbot > 2 Punkte im Fahreignungsregister
  • Zweittäter > 1000 EUR Bußgeld >3 Monate Fahrverbot > 2 Punkte
  • Dritttäter > 1500 EUR Bußgeld > 3 Monate Fahrverbot > 2 Punkte
  • Drogenfahrt mit Ausfallerscheinungen z.B. Schlangenlinien fahren oder Verkehrsunfall: Straftat: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe> Entzug der Fahrerlaubnis > MPU Zivilrechtliche Folgen: Regressforderungen durch die Haftpflichtversicherung möglich Zahlungsverweigerung der Kaskoversicherung Parallel zum Bußgeldverfahren oder nach Beendigung des Strafverfahrens (wenn im Verfahren die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde) prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob die Voraussetzungen für einen verwaltungsrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis gegeben sind.