Kreis Höxter (red). „Für den Kreis Höxter liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf den Kreis Höxter über dem Wert von 50. Das Infektionsgeschehen ist nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückzuführen und einzugrenzen“, erklärte der Kreis Höxter am Sonntag.

„Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung der Fallzahlen wurde vom Kreis Höxter entschieden, die Gefährdungsstufen I und II festzustellen. Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügungen tritt am Tag nach der Bekanntgabe, also am Montag, 26. Oktober 2020, um 0 Uhr ein“, fügen die Verantwortlichen an.

Der Kreis Höxter hat im Zuge dieser Entwicklung zunächst die Bekanntmachung I für die Gefährdungsstufe I (Inzidenz von über 35) veröffentlicht und im weiteren Verlauft auch die Bekanntmachung II für die Gefährdungsstufe II (Inzidenz von über 50).

Bekanntmachung zur Allgemeinverfügung I

Gem. § 15a Abs. 3 CoronaSchVO gelten demnach folgende Regelungen:

  1. Veranstaltungen und Versammlungen i.S.d. §§ 4, 6, 7, 8, 9, und 13 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO mit mehr als 1.000 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
  2. Bei Festen nach (§ 13 Abs. 5 CoronaSchVO) ist die Teilnehmeranzahl auf 25 Personen begrenzt (ersetzt durch Allgemeinverfügung II)
  3. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht (abweichend von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO) auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumen bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, soweit dies nicht mit der Tätigkeit unvereinbar ist, sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen.
  4. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, darf (abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 CoronaSchVO) nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit ersetzt werden.

Bekanntmachung zur Allgemeinverfügung II

Gem. § 15a Abs. 4 CoronaSchVO gelten demnach folgende Regelungen:

  1. Veranstaltungen und Versammlungen i. S. d. §§ 4, 6, 7, 8, 9, und 13 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein besonderes Hygienekonzept (nach § 2b CoronaSchVO) beim Gesundheitsamt Höxter vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen untersagt. Ausgenommen sind Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
  2. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen (i. S. d. § 14 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO) sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
  3. Bei Festen (nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO) ist die Teilnehmeranzahl auf 10 Personen begrenzt.
  4. Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammen treffen, wenn es sich (abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO) um eine Gruppe von höchstens fünf Personen handelt.

Zusätzlich bleiben folgende Regelungen nach § 15a Abs. 3 CoronaSchVO weiterhin bestehen:

  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht (abweichend von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO) auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumen bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, soweit dies nicht mit der Tätigkeit unvereinbar ist, sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen.
  • Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, darf (abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 CoronaSchVO) nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit ersetzt werden