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Montag, 23. Dezember 2024 Mediadaten
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NRW (red). Das neue Kalenderjahr bietet für viele Bürgerinnen und Bürger einen Anlass, sich mit ihrer Steuererklärung für das Vorjahr zu befassen. Die Finanzämter starten hierbei Anfang März mit der Bearbeitung der Einkommensteuer für das Jahr 2018. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen können, wie in den Jahren zuvor, bis zu diesem Zeitpunkt die für die Steuerberechnung benötigten Unterlagen an die Finanzverwaltung übermitteln. Dazu gehören zum Beispiel Lohnsteuer-Bescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Das Ministerium der Finanzen empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Die Einreichung auf elektronischem Wege hat eine Vielzahl von Vorteilen, gerade bei Nutzung des Internetportals „Mein ELSTER“, mit dem die Finanzverwaltungen der Länder einen bequemen und bei vorheriger Authentifizierung weitestgehend papierlosen Zugang zum Finanzamt eröffnen. Über „Mein ELSTER“ können unter anderem Daten aus dem Vorjahr übernommen, eine unverbindliche Steuerberechnung durchgeführt oder die Möglichkeit der vorausgefüllten Steuererklärung genutzt werden (nähere Infos unter www.elster.de). 

Bürgerinnen und Bürger, die nicht zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind, haben natürlich weiterhin die Möglichkeit, ihre Steuererklärung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke in Papierform einzureichen. Die Vordrucke befinden sich auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de unter Service/Formulare) als Download. Zudem liegen die Vordrucke in den Finanzämtern und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden zur Abholung bereit. In Ausnahmefällen – etwa bei gehbehinderten, alten oder schwerkranken Menschen – können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.

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