Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Essenziell

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.

Komfort

Wir nutzen diese Cookies, um Ihnen die Bedienung der Seite zu erleichtern.

Samstag, 23. November 2024 Mediadaten
Anzeige
Anzeige

Detmold (red). Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren zum Verkauf anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen. Diese Regelung des Ladenöffnungsgesetzes gilt jedoch nicht am Ostermontag. Damit sind am bevorstehenden Ostermontag, den 22. April 2019, die Ladengeschäfte geschlossen. Dagegen ist es den Bäckereien und Floristen am Karfreitag und Ostersonntag erlaubt, ihr Ladengeschäft zum Verkauf zu öffnen. Es dürfen jedoch nur Waren des Kernsortiments und eines begrenzten Randsortiments verkauft werden. Über eine Öffnung entscheidet der jeweilige Ladeninhaber.

für den bevorstehenden Karfreitag, 19. April 2019, gilt nach dem Feiertagsgesetz NRW ein engeres Arbeits- und Veranstaltungsverbot als für andere Sonn- und Feiertage. Der Gesetzgeber hat für diesen Tag Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, den Betrieb von Spielhallen, musikalische und unterhaltende Darbietungen sowie alle der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen und alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag sechs Uhr untersagt. Das gleiche gilt für die Vorführung von Filmen, die nicht vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6-11 Uhr) sind zudem Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art verboten.

Weitere Auskünfte erteilt jedes örtliche Ordnungsamt.

Anzeige
Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/Holzminden/Eckfeld/Schwager_NEU_Eckfeld_01_2023.jpg#joomlaImage://local-images/Holzminden/Eckfeld/Schwager_NEU_Eckfeld_01_2023.jpg?width=295&height=255